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Vorübergehende Ausnahmen (3 Monate) der Saudi Food and Drug Authority (SFDA)

14.06.2020

Der folgende Text ist eine inoffizielle Übersetzung der Originalkorrespondenz zwischen der Saudi Food and Drug Authority (SFDA) und der Delegation der EU in Saudi-Arabien.
Für die Richtigkeit der Übersetzung übernimmt die Delegation der Deutschen Wirtschaft für Saudi-Arabien, Bahrain und Jemen keine Haftung.
Bei Fragen wenden Sie sich bitte an uns oder die Saudi Food and Drug Authority (SFDA).

Vorübergehende Ausnahmen (3 Monate) der Saudi Food and Drug Authority (SFDA) aufgrund der Corona-Pandemie: Lebens- und Futtermittel aus den Ländern der EU

 

  • Gesundheitsbescheinigungen
    Gesundheitsbescheinigungen, die durch das (TRACES)-System ausgestellt wurden, können weiterhin verwendet werden (statt einem von der SFDA ausgestellten Gesundheitszeugnis)
  • Säuglingsanfangsnahrung
    Die für den 1. März 2020 angekündigte Verpflichtung zur Registrierung von Einrichtungen für die Bereitstellung neuer Säuglingsanfangsnahrung und Gesundheitszertifikate wird verschoben. Eine vorübergehende Akkreditierung ist möglich, so dass diese beim Eintreten der Norm vorliegt.
     
  • Eier
    Die SFDA erteilt Importgenehmigungen für Eier an Importeure, ohne verpflichtet zu sein, von einer akkreditierten Einrichtung zu stammen, und akzeptiert das von der Regulierungsbehörde im Ursprungsland genehmigte Formular für Gesundheitsbescheinigungen, vorausgesetzt, dass der Importeur mit der Behörde per E-Mail kommuniziert: FES.Food(at)sfda.gov.sa.
     
  • Molkereiprodukte
    Die Umsetzung des Erfordernisses der Registrierung von Molkerei-Exportunternehmen und ihrer Produkte sowie neuer Gesundheitsbescheinigungen wird aufgeschoben.
    Molkereiprodukte aus EU-Ländern können von nicht genehmigten Einrichtungen importiert werden, bis auf weiteres wird die Verwendung von Gesundheitsbescheinigungsformularen, die von den Aufsichtsbehörden in EU-Ländern genehmigt wurden, akzeptiert.
     
  • Rindfleisch und Rindfleischprodukte
    Die Einfuhr von Rindfleisch und Rindfleischprodukten soll mit einem Gesundheitszeugnis und in Übereinstimmung mit der BSE-Risikoklassifizierung des jeweiligen Exportlandes möglich sein. Die Altersgrenze für Kühe wurde vorübergehend ausgesetzt und der Import von Rindfleisch von über 30 Monate alten Kühen bis zum 30/7/2020 erlaubt, vorausgesetzt, sie entspricht der Entscheidung der Behörde Nr. 67579/Q vom 8/11/1440.
     
  • Die Vorschrift SFDA.FD2500:2019 - Lebensmittelzusatzstoffe" wird bis zum 31.12.2020 aufgeschoben.
     
  • Kennzeichnungspflicht

Die folgenden Ausnahmen sind nur für 3 Monate ab dem Datum des Schreibens (19.5.2020) gültig.
Das Produktionsdatum auf Lebensmitteln muss nicht mehr zwingend angegeben werden. Stattdessen ist vorübergehend das Ablaufdatums ausreichend.


Die Kennzeichnungspflicht in arabischer Sprache wird für wesentliche Grundnahrungsmittel mit einer einzigen Zutat (Reis, Fleisch, Fisch, Speiseöl, Weizen, trockene Vollmilch, flüssige Milch, weißes Weizenmehl, braunes Mehl, Zucker, Tee, Kaffee, Kardamom, tierisches Fett, Eier, frisches Gemüse und Obst) ausgesetzt, sofern das Etikett und das Verfallsdatum in englischer Sprache angegeben sind.

Wenn das Etikett in einer anderen Sprache als Englisch ist, muss der saudische Importeur einen Aufkleber mit allen erforderlichen Angaben in arabischer Sprache anbringen.

Bei Rohstoffen für die Lebensmittelindustrie fällt die Kennzeichnungspflicht in arabischer Sprache weg und (nur) das Verfallsdatum wird akzeptiert, sofern die Etikettierung auf den Packungen in englischer Sprache erfolgt.

Bei Rohfutter und Mischfutter fällt die Kennzeichnungspflicht in arabischer Sprache weg und (nur) das Verfallsdatum wird akzeptiert.

Alle anderen Lebensmittelprodukte werden genehmigt, wenn die Sprache auf der Packung Englisch ist, vorausgesetzt, dass die Genehmigung unter der Bedingung erteilt wird, dass sich der Importeur verpflichtet, zusätzliche Aufkleber mit der Etikettierung und den Warnhinweisen in arabischer Sprache anzubringen, bevor sie zum Verkauf angeboten werden.